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Nachhaltigkeitsangaben unter der Lupe: Welche Änderungen bringt die Richtlinie (EU) 2024/825 mit sich?

Mit der Richtlinie (EU) 2024/825 hat die Europäische Union die Vorschriften zu unlauteren Geschäftspraktiken verschärft, um Verbraucher besser vor Greenwashing zu schützen. Allgemeine Umweltaussagen, auf Kompensationen basierende Klimaaussagen und intransparente Nachhaltigkeitssiegel werden einer strengeren Aufsicht unterliegen. Belgien hat die Richtlinie bereits durch das Gesetz vom 22. Juli 2026 umgesetzt. Die Niederlande haben die Richtlinie durch das Ausführungsgesetz zur Richtlinie über bessere Nachhaltigkeitsinformationen für Verbraucher umgesetzt. Die Auswirkungen sind vor allem bei Verpackungen, Websites, Marketingkommunikation und Nachhaltigkeitsangaben zu spüren, die sich an Kunden und Verbraucher richten. Die europäische Richtlinie wurde am 6. März 2024 veröffentlicht und sollte am 27. September 2026 in Kraft treten.

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A woman choosing canned dog or cat food at a pet store, reading the label. Customer compares wet dog or cat food in the aisle with various canned goods on the shelves. Concept of responsible pet owner

Warum diese Richtlinie?

Die Richtlinie ändert bestehende europäische Vorschriften zu unlauteren Geschäftspraktiken und Verbraucherrechten. Ziel ist es, Verbrauchern zu ermöglichen, fundiertere und nachhaltigere Entscheidungen zu treffen, sowie irreführende Informationen zu Umwelt- und Nachhaltigkeitsthemen zu bekämpfen. Der europäische Gesetzgeber nennt Greenwashing, unglaubwürdige Nachhaltigkeitssiegel und irreführende Klimabehauptungen ausdrücklich als Problembereiche.

Was sind die wesentlichen Änderungen?

Der Kern der Änderung besteht darin, dass eine Nachhaltigkeitsaussage nicht nur ansprechend klingen, sondern auch nachweislich zutreffend sein muss. 

Zu den wichtigsten Schlussfolgerungen gehören:

  1. 1.

    Strengere Anforderungen an Umwelt- und Klimabehauptungen

    Allgemeine Umweltaussagen wie „nachhaltig“, „grün“ oder „umweltfreundlich“ werden riskant, wenn nicht klar ist, worauf sich die Aussage genau bezieht. Auch Aussagen wie „klimaneutral“ oder „CO₂-neutral“, die ausschließlich auf Kompensationsprojekten basieren, werden ausdrücklich thematisiert.

    Unternehmen müssen genau darlegen können, was damit gemeint ist und worauf sich die Aussage stützt. Daher dürfen Verpackungen mit dem Aufdruck „nachhaltig hergestellt“ ohne weitere Erläuterung oder Begründung nicht ohne Weiteres verwendet werden.

  2. 2.

    Einschränkungen bei proprietären Nachhaltigkeitssiegeln

    Viele Unternehmen entwickeln eigene Logos, Symbole oder Nachhaltigkeitssiegel, um ihre Bemühungen hervorzuheben. Nachhaltigkeitssiegel müssen auf einem Zertifizierungsprogramm basieren oder von einer staatlichen Behörde festgelegt worden sein. Dies soll die Transparenz in der Nachhaltigkeitskommunikation erhöhen.

  3. 3.

    Mehr Transparenz hinsichtlich der künftigen Umweltbilanz

    Auch Aussagen zu zukünftigen Zielen rücken immer deutlicher in den Fokus. Aussagen wie „auf dem besten Weg zur Klimaneutralität bis 2030“ oder „innerhalb von fünf Jahren vollständig kreislaufwirtschaftlich“ erfordern klare, objektive, öffentlich zugängliche und überprüfbare Verpflichtungen und Ziele, die in einen detaillierten und realistischen Umsetzungsplan eingebettet sind. Die Fortschritte müssen von einem unabhängigen externen Experten überprüft werden. Damit verlagert sich der Fokus von der bloßen Ambition hin zur Glaubwürdigkeit des zugrunde liegenden Weges.

  4. 4.

    Stärkerer Fokus auf Belege für Aussagen zu Recyclingfähigkeit, Kreislaufwirtschaft und Nachhaltigkeit

    Unternehmen werden zunehmend nachweisen müssen, wie eine bestimmte Aussage zustande gekommen ist. Eine Aussage wie „zu 100 % recycelbare Verpackung“ klingt zwar einfach, wirft aber Fragen auf. Ist die gesamte Verpackung recycelbar oder nur ein Teil davon? Solche Aussagen müssen korrekt, klar und belegt sein.

Auswirkungen auf Lebensmittelunternehmen

Viele Angaben, die jahrelang ohne Hinterfragen verwendet wurden, erfordern nun nachprüfbare Belege. Dies gilt nicht nur für Produktverpackungen, sondern auch für Websites, Nachhaltigkeitsberichte, Verkaufsunterlagen und Präsentationen. Kann eine Angabe nicht durch objektive Daten, Zertifizierungen oder anerkannte Methoden belegt werden, steigt das rechtliche Risiko.

Umsetzung in Belgien

Belgien hat die Richtlinie durch das Gesetz vom 22. Juli 2026 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 umgesetzt . Das Gesetz ändert unter anderem das Wirtschaftsgesetzbuch und führt Definitionen für Umweltaussagen, allgemeine Umweltaussagen, Nachhaltigkeitskennzeichnungen und Zertifizierungssysteme ein. Das Gesetz trat am 27. September 2026 in Kraft.

Umsetzung in den Niederlanden

Die Niederlande haben die Richtlinie durch Änderungen in Buch 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umgesetzt. Das Umsetzungsgesetz stellt klar, dass Nachhaltigkeitsangaben konkret, überprüfbar und sachlich richtig sein müssen. Auch Nachhaltigkeitskennzeichnungen, Angaben zur Reparierbarkeit und Informationen zur Lebensdauer von Produkten fallen ausdrücklich unter die geänderten Vorschriften. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Website des niederländischen „Ondernemersplein“ sowie bei der niederländischen Behörde für Verbraucher und Märkte.

Zusammenhang mit FSSC 22000, BRCGS und IFS

Die Richtlinie (EU) 2024/825 führt keine neuen Zertifizierungsanforderungen im Rahmen von FSSC 22000, BRCGS Food Safety oder IFS Food ein. Die Richtlinie betont jedoch die Bedeutung der Vorlage nachweisbarer Belege zur Untermauerung von Nachhaltigkeitsaussagen sowie der Gewährleistung der Einhaltung geltender Gesetze und Vorschriften.

Zusammenhang mit der Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung (PPWR)

Die strengeren Vorschriften für Nachhaltigkeitsangaben stehen in Einklang mit der Europäischen Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR, Verordnung (EU) 2025/40). Während sich die Richtlinie (EU) 2024/825 auf die Kommunikation mit den Verbrauchern konzentriert, legt die PPWR wesentliche Anforderungen an Verpackungen in Bereichen wie Recyclingfähigkeit, Recyclinganteil, Verpackungsminimierung und Wiederverwendung fest. Dadurch entsteht ein klares Zusammenspiel zwischen den beiden Rechtsrahmen.

Das bedeutet beispielsweise, dass eine Aussage wie „zu 100 % recycelbare Verpackung“, „Verpackung aus recycelten Rohstoffen“ oder „Kreislaufverpackung“ nicht nur aus Marketing-Sicht ansprechend sein muss, sondern auch mit den technischen Merkmalen und rechtlichen Definitionen der PPWR übereinstimmen muss.

Im Zuge der weiteren Umsetzung der PPWR muss sich der Nachweis von Nachhaltigkeitsangaben zu Verpackungen zunehmend auf objektive und überprüfbare Daten stützen.

Praktische Überlegungen

Ein wirksamer Ansatz beginnt mit einer Bestandsaufnahme aller Nachhaltigkeitsaussagen, die das Unternehmen verwendet. Prüfen Sie anschließend, welche Belege vorliegen, welche Zertifizierungssysteme genutzt werden und ob der Wortlaut mit den vorliegenden Belegen übereinstimmt. Achten Sie dabei besonders auf Aussagen auf Verpackungen, Websites und in anderen kommerziellen Mitteilungen, die sich an Verbraucher richten.

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