Fernabsatz
In Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sind Anforderungen für Lebensmittel festgelegt, die mittels Fernkommunikationsmitteln zum Verkauf angeboten werden. Unter einem Fernkommunikationsmittel versteht man:„jedes Mittel, das ohne gleichzeitige physische Anwesenheit des Anbieters und des Verbrauchers zum Abschluss des Vertrags zwischen diesen Parteien genutzt werden kann.“
Ein Online-Shop fällt unter diese Definition. Für vorverpackte Lebensmittel, die über einen Online-Shop zum Verkauf angeboten werden, gilt Folgendes:
„die vorgeschriebenen Lebensmittelinformationen, mit Ausnahme der Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f, vor dem Kauf verfügbar sind und auf dem Material zur Unterstützung des Fernabsatzes oder über andere geeignete und vom Lebensmittelunternehmer eindeutig angegebene Mittel bereitgestellt werden. Werden andere geeignete Mittel verwendet, so werden die vorgeschriebenen Lebensmittelinformationen bereitgestellt, ohne dass der Lebensmittelunternehmer den Verbrauchern zusätzliche Kosten in Rechnung stellt.“